BSG vom 10.05.1990
12/3 RK 25/88
Normen:
RVO § 205 Abs. 1 Satz 1; SGB V § 10;
Fundstellen:
DRsp I(165)231a
FamRZ 1991, 58

BSG - 10.05.1990 (12/3 RK 25/88) - DRsp Nr. 1995/998

BSG, vom 10.05.1990 - Aktenzeichen 12/3 RK 25/88

DRsp Nr. 1995/998

Leitsatz (des Bearbeiters): In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf Familienhilfe für den Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Vorschriften des § 205 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RVO und des jetzt geltenden § 10 SGB V gelten nur für Ehegatten und sonstige Angehörige. Der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft ist aber nicht Angehöriger. Auch eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften kommt nicht in Betracht. Gründe (Auszug): "[Der Kl. macht in der gesetzl Krankenversicherung Ansprüche auf Familienhilfe für seine mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. lebende Partnerin geltend.Er stützte seinen Anspruch auf § 205 Abs. 3 RVO]. Danach konnte die Satzung (einer Ersatzkasse) Leistungen auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden, sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhielten und kein Gesamteinkommen hatten. Wenn (im Gesetz und der Satzung der Kasse) von »sonstigen Angehörigen« gesprochen wurde, konnten darunter grundsätzlich nur Verwandte und Verschwägerte i.S. der §§ 1589, 1590 BGB verstanden werden, also ein Personenkreis, dem das Mitglied familienrechtlich verbunden war.