BGH, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen XII ZR 58/91
DRsp Nr. 1993/767
Letzter Wille zur Totenfürsorge
»1. Das Recht, die sogenannte Totenfürsorge wahrzunehmen, insbesondere den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen oder für die Bestattung an dem vom Verstorbenen bestimmten Ort zu sorgen und den Leichnam erforderlichenfalls dorthin umzubetten, steht in erster Linie demjenigen zu, den der Verstorbene mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut hat, auch wenn er nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt.2. Zur Beweislast für einen dahingehenden letzten Willen des Verstorbenen.«