LG Augsburg - Beschluß vom 20.03.1995 (5 T 892/95) - DRsp Nr. 1995/6873
LG Augsburg, Beschluß vom 20.03.1995 - Aktenzeichen 5 T 892/95
DRsp Nr. 1995/6873
Gemäß § 43bFGG ist für das Adoptionsaufhebungsverfahren nach §§ 1759BGB ff. das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Annehmenden zur Zeit der Einreichung des Aufhebungsantrages ihren Wohnsitz haben.