LG Berlin - 18.08.1986 (51.T.70/86) - DRsp Nr. 1994/14326
LG Berlin, vom 18.08.1986 - Aktenzeichen 51.T.70/86
DRsp Nr. 1994/14326
Wurden frühere Möglichkeiten zur Abänderung einer Unterhaltsrente im vereinfachten Verfahren versäumt, so ist eine gleichzeitige Anpassung nach mehreren Anpassungsverordnungen zulässig, sie wird insbesondere nicht durch § 1612a Abs. 4BGB ausgeschlossen. Eine Abänderungsklage ist nicht erforderlich.