LG Berlin - 26.05.1988 (83 T 83, 85 u. 89/88) - DRsp Nr. 1994/14322
LG Berlin, vom 26.05.1988 - Aktenzeichen 83 T 83, 85 u. 89/88
DRsp Nr. 1994/14322
a. Eine Aufhebung der Amtspflegschaft kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn die Mutter sich beharrlich weigert, Angaben zur Feststellung des Vaters zu machen.b. Ausnahmefälle sind möglich, wenn das wohlverstandene Interesse des Kindes die Aufhebung der Amtspflegschaft gebietet. So z.B. werden in Fällen der Empfängnis durch Vergewaltigung die in § 1706BGB aufgeführten Belange des Kindes wegen der Weigerung der Mutter nicht garantiert.