»... Die Kammer hat bisher die Auffassung vertreten, daß derjenige Elternteil das Bestimmungsrecht innehat, der bis zum Eintritt der Volljährigkeit auch alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge gewesen ist (vgl. u. a. Beschluß v. 17. 2. 1983, 83 T 55/83). Die Kammer gibt diese Rechtspr. nunmehr ausdrücklich auf und schließt sich der Auffassung an, daß in Fällen wie dem vorliegenden die Eltern nur gemeinsam das Bestimmungsrecht ausüben können.
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