LG Berlin - Beschluß vom 04.09.1998
87 T 600/97
Normen:
BGB § 1836, § 1835 Abs. 4, § 242 ; ZSEG § 15, § 16 Abs. 2 ; GKG § 7 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 35
FamRZ 1999, 1514

LG Berlin - Beschluß vom 04.09.1998 (87 T 600/97) - DRsp Nr. 1999/4823

LG Berlin, Beschluß vom 04.09.1998 - Aktenzeichen 87 T 600/97

DRsp Nr. 1999/4823

1. Die Grundsätze der Verwirkung des unbefristeten Beschwerderechts gelten auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Bewilligung einer Betreuervergütung entweder aus dem Vermögen des Betroffenen oder aus der Landeskasse. 2. In analoger Anwendung des § 7 GKG wird die Frist, ab der eine Verwirkung des Beschwerderechts gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung im Vergütungsverfahren anzunehmen ist, jedenfalls ab einem Zeitraum von 24 Monaten nach dieser Entscheidung gegeben sein. 3. Diese Frist bietet einesteils dem Vertreter der Landeskasse hinreichende Möglichkeiten, die amtsgerichtliche Festsetzung zu überprüfen, andererseits wird der Zeitraum, innerhalb dessen der Betreuer mit einer Änderung der ihm zugesprochenen Vergütung rechnen muß, angemessen begrenzt.

Normenkette:

BGB § 1836, § 1835 Abs. 4, § 242 ; ZSEG § 15, § 16 Abs. 2 ; GKG § 7 ;

Hinweise: