LG Berlin - Beschluß vom 10.10.1994
87 T 84/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 S. 3; BSHG § 88 ; ZPO § 850c Abs. 1 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 28

LG Berlin - Beschluß vom 10.10.1994 (87 T 84/94) - DRsp Nr. 1995/2599

LG Berlin, Beschluß vom 10.10.1994 - Aktenzeichen 87 T 84/94

DRsp Nr. 1995/2599

1 Wird ein Berufsbetreuer mit eigenem Büro gerade wegen seiner durch Ausbildung und praktische Tätigkeit erworbenen besonderen Fachkenntnisse bestellt und gestaltet sich die Führung der Betreuung wegen der schlechten Wohnverhältnisse des Betreuten, der Auseinandersetzung mit dem Vermieter über Mieterhöhungen und Mängelbeseitigungen und der Suche nach einer behindertengerechten Wohnung nicht einfach, ist eine Erhöhung der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 ZSEG um das Dreifache gerechtfertigt. 2. Mittellosigkeit des Betreuten liegt vor, wenn sein Vermögen unterhalb des Schonbetrages des § 88 BSHG (4.500 DM) liegt und sein Einkommen die Unpfändbarkeitsgrenze des § 850 c Abs. 1 ZPO um nicht mehr als 15 % übersteigt. Ein Zuschlag von 15% auf die Pfändungsfreigrenze ist erforderlich, weil die bewilligte Vergütung notfalls auch in zumutbaren Teilbeträgen im Wege der Vollstreckung eingezogen werden können muß. 3. Titulierte Forderungen sind dem Vermögen des Betreuten nur hinzuzurechnen, wenn sie einen verwertbaren wirtschaftlichen Wert repräsentieren. 4. Es kann dem Betreuten nicht untersagt werden, notwendige Ausgaben, wie etwa die Renovierung der Wohnung, im Hinblick auf die Vergütung des Betreuers und der Vermeidung des Eintritts seiner Mittellosigkeit zu unterlassen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 S. 3; BSHG § 88 ; ZPO § 850c Abs. 1 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;

Hinweise: