LG Berlin - Beschluß vom 12.04.1991 (64 T 59/91) - DRsp Nr. 1996/19935
LG Berlin, Beschluß vom 12.04.1991 - Aktenzeichen 64 T 59/91
DRsp Nr. 1996/19935
1. Für Klagen auf Räumung von Wohnräumen, die nicht aus einem Mietverhältnis hergeleitet, sondern auf § 985BGB gestützt werden, ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig.2. Das Recht des Ehegatten des Mieters, nach dessen Tod in das Mietverhältnis einzutreten, geht der Rechtsnachfolge des Erben gemäß § 1922BGB vor; das Eintrittsrecht kann nicht wirksam abbedungen werden.