LG Berlin - Beschluß vom 17.03.2000
87 T 15/00
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1897 Abs. 1 ; ZPO § 287 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1452

LG Berlin - Beschluß vom 17.03.2000 (87 T 15/00) - DRsp Nr. 2001/9996

LG Berlin, Beschluß vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 87 T 15/00

DRsp Nr. 2001/9996

1. Die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG sind nicht bei der Vergütung des Berufsbetreuers eines vermögenden Betreuten anwendbar. Insoweit haben sich die Bemessungskriterien für die Ermittlung von angemessenen Stundensätzen für Vergütungen aus dem Vermögen des Betreuten nach § 1836 Abs. 2 BGB n.F. gegenüber denen die für § 1836 Abs. 1 BGB a.F. galten, nicht geändert. 2. Im Rahmen des dem Vormundschaftsgericht bei der Frage der Höhe des Stundensatzes des Betreuers zustehenden Schätzungsermessens entsprechend § 287 ZPO ist für einen als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt in der Regel ein Stundensatz in Höhe von 219 DM einschließlich Mehrwertsteuer angemessen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1897 Abs. 1 ; ZPO § 287 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Hinweise:

zu Ziff. 1 ebenso BGH, 31.8.2000, Az. XII ZB 217/99, NJW 2000, 3709

Fundstellen
FamRZ 2000, 1452