LG Berlin - Beschluß vom 23.07.1992 (83 T XIV 30/92) - DRsp Nr. 1995/6777
LG Berlin, Beschluß vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 83 T XIV 30/92
DRsp Nr. 1995/6777
Der in einem öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren nach § 70bFGG als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt ist nicht beigeordneter Rechtsanwalt im Sinne von § 112 Abs. 4BRAGO. Seine Vergütung richtet sich daher allein nach den §§ 1915, 1835 ff BGB. Dies schließt aber nicht aus, daß er im Einzelfall nach § 1835 Abs. 3BGB i. V. m. § 112 Abs. 1 -3 und Abs. 5BRAGO abrechnet.