LG Berlin - Beschluß vom 27.03.1992
83 T 94/92
Normen:
BGB § 1846, § 1908i Abs. 1 S. 1; FGG § 70h Abs. 1 S;
Fundstellen:
BtPrax 1992, 43

LG Berlin - Beschluß vom 27.03.1992 (83 T 94/92) - DRsp Nr. 1995/2627

LG Berlin, Beschluß vom 27.03.1992 - Aktenzeichen 83 T 94/92

DRsp Nr. 1995/2627

1. Gemäß § 1908i Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 1846 BGB hat das Vormundschaftsgericht im Interesse des Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen, wenn ein Betreuer noch nicht bestellt ist. 2. Die Unterbringung eines Betroffenen durch das Gericht gemäß §§ 1846, 1908i BGB ist hiernach möglich, wenn noch kein Betreuer bestellt worden ist, aber dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß ein Betreuer bestellt werden wird, der die Genehmigung einer endgültigen Unterbringungsmaßnahme erfolgreich beantragen wird, wenn ferner - bei Entscheidung ohne vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen - Gefahr im Verzug besteht und ein ärztliches Attest über den Zustand des Betroffenen vorliegt (§ 70h Abs. 3, Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, 69f Abs. 1 S. 4 FGG).

Normenkette:

BGB § 1846, § 1908i Abs. 1 S. 1; FGG § 70h Abs. 1 S;
Fundstellen
BtPrax 1992, 43