LG Berlin - Beschluß vom 29.05.1990
83 T 102/90
Normen:
BGB § 1746, § 1747 ; EGBGB Art. 23 ; FGG § 16a;
Fundstellen:
StAZ 1991, 17

LG Berlin - Beschluß vom 29.05.1990 (83 T 102/90) - DRsp Nr. 1996/23370

LG Berlin, Beschluß vom 29.05.1990 - Aktenzeichen 83 T 102/90

DRsp Nr. 1996/23370

1. Die in den Niederlanden nach niederländischem Recht wirksam durchgeführte Adoption eines deutschen Minderjährigen durch ein niederländisches Ehepaar ist in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 16a FGG anzuerkennen. 2. Dabei bedarf es keiner erneuten Einwilligung des Kindes mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung und einer erneuten förmlichen Einwilligung der Mutter, die das Kind nach der Geburt mit der formlosen Erklärung, sie wolle es zur Adoption freigeben, in den Niederlanden zurückgelassen hat, Art. 23 EGBGB in Verbindung mit den §§ 1746 Abs. 1, 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB.