LG Bielefeld - Beschluß vom 03.02.1994 (3 T 89/94) - DRsp Nr. 1995/6536
LG Bielefeld, Beschluß vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 3 T 89/94
DRsp Nr. 1995/6536
Ist der Gläubiger minderjährig, einkommens- und vermögenslos, wird er durch ein Jugendamt gesetzlich vertreten und wird die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen betrieben, ist die Gefahr, daß der Gläubiger mutwillig Kosten für aussichtslose Vollstreckungsmaßnahmen verursachen könnte, nicht gegeben.