LG Bielefeld - Beschluß vom 10.06.1992 (3 T 405/92) - DRsp Nr. 1995/2618
LG Bielefeld, Beschluß vom 10.06.1992 - Aktenzeichen 3 T 405/92
DRsp Nr. 1995/2618
1. Der Rechtsanwalt, der in Unterbringungssachen nach § 70bFGG zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist - gleiches gilt für den Verfahrenspfleger in Betreuungssachen (§ 67 Abs. 1FGG) - kann hieraus keinen Gebührenspruch nach § 112 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1, 4 BRAGO herleiten.2. Ob und in welcher Höhe und gegebenenfalls von wem er eine Vergütung oder den Ersatz von erforderlichen Aufwendungen beanspruchen kann, bestimmt sich allein nach §§ 1836, 1835, 1908iBGB.