LG Bonn - Beschluß vom 11.06.1992
4 T 210/92
Normen:
BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 Abs. 4 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 630

LG Bonn - Beschluß vom 11.06.1992 (4 T 210/92) - DRsp Nr. 1995/2550

LG Bonn, Beschluß vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 4 T 210/92

DRsp Nr. 1995/2550

1. Unter § 1 Abs. 2 BRAGO fällt nicht der neu geschaffene Verfahrenspfleger im Sinne des § 70b FGG. 2. Ein gemäß den §§ 67, 70b FGG einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt ist in direkter Anwendung des § 112 Abs. 4 BRAGO durch die Staatskasse zu entschädigen. 3. Diese Auslegung entspricht auch den Anforderungen der Praxis, da der Verfahrenspfleger ohne die Möglichkeit, sich den Betroffenen auszusuchen bzw. das Risiko einer eventuellen Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit durch Kostenvorschuß gering zu halten, durch das Gericht bestellt wird.

Normenkette:

BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 Abs. 4 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen
JurBüro 1992, 630