LG Bonn - Beschluß vom 11.06.1992 (4 T 210/92) - DRsp Nr. 1995/2550
LG Bonn, Beschluß vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 4 T 210/92
DRsp Nr. 1995/2550
1. Unter § 1 Abs. 2BRAGO fällt nicht der neu geschaffene Verfahrenspfleger im Sinne des § 70bFGG.2. Ein gemäß den §§ 67, 70bFGG einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt ist in direkter Anwendung des § 112 Abs. 4BRAGO durch die Staatskasse zu entschädigen.3. Diese Auslegung entspricht auch den Anforderungen der Praxis, da der Verfahrenspfleger ohne die Möglichkeit, sich den Betroffenen auszusuchen bzw. das Risiko einer eventuellen Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit durch Kostenvorschuß gering zu halten, durch das Gericht bestellt wird.