LG Bonn - Urteil vom 06.09.1993
6 S 204/93
Normen:
BGB § 1601, § 1602 Abs. 1, § 1603 Abs. 1, Abs. 2 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 846

LG Bonn - Urteil vom 06.09.1993 (6 S 204/93) - DRsp Nr. 1994/14374

LG Bonn, Urteil vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 6 S 204/93

DRsp Nr. 1994/14374

Ist ein volljähriges Kind gegenüber einem pflegebedürftigen Elternteil zum Unterhalt verpflichtet, ist ihm auch dann ein angemessener Selbstbehalt zu belassen, wenn der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes ebenfalls Einkommen hat. Soweit in der Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 1982, 590 ff) für die Fälle der Unterhaltsgewährung gegenüber minderjährigen Kindern die Verweigerung des Selbstbehaltes in einer Doppelverdienerehe anerkannt ist, kann dies nicht auf den Anspruch pflegebedürftiger Eltern gegenüber ihren Kindern ausgedehnt werden, da die Kinder gegenüber den Eltern keine im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1602 Abs. 1, § 1603 Abs. 1, Abs. 2 ; BSHG § 91 ;

Hinweise:

vgl. LG Bochum, FamRZ 1994, 841; LG Münster, FamRZ 1994, 843 sowie BGH FamRZ 1992, 705 = NJW 1992, 1394

Fundstellen
FamRZ 1994, 846