LG Münster - Urteil vom 07.05.1993
10 S 65/92
Normen:
BGB § 1601, § 1603, § 1610 ; BSHG § 90 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 843

LG Münster - Urteil vom 07.05.1993 (10 S 65/92) - DRsp Nr. 1994/15118

LG Münster, Urteil vom 07.05.1993 - Aktenzeichen 10 S 65/92

DRsp Nr. 1994/15118

Ist ein volljähriges Kind einem pflegebedürftigen Elternteil zum Unterhalt verpflichtet, so ist ihm ein Selbstbehalt zu belassen, der es ihm gestattet seinen eigenen durch vernünftige Lebensführung geprägten angemessenen Lebensbedarf zu bestreiten und zwar auch dann, wenn der hiernach bestimmte zivilrechtliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen den nach dem BSHG bestimmten sozialhilferechtlichen Selbstbehalt überschreitet. Eine lediglich prozentuale bzw. pauschale Erhöhung der nach den Unterhaltstabellen anerkannten Selbstbehaltssätze wird der besonderen Lebenssituation des volljährigen Kindes, das einem pflegebedürftigen Elternteil unterhaltspflichtig wird, nicht gerecht.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603, § 1610 ; BSHG § 90 ;

Hinweise:

vgl. LG Bochum, FamRZ 1994, 841; LG Bonn, FamRZ 1994, 846 sowie BGH FamRZ 1992, 705 = NJW 1992, 1394

Fundstellen
FamRZ 1994, 843