LG Duisburg - Beschluß vom 26.05.1999 (22 T 82/99) - DRsp Nr. 2000/1464
LG Duisburg, Beschluß vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 22 T 82/99
DRsp Nr. 2000/1464
1. Ab dem 1.1.1999 kann der im Unterbringungsverfahren gerichtlich bestellte anwaltliche Verfahrenspfleger seine Vergütung nicht mehr nach § 112BRAGO, sondern nur noch nach §§ 70b Abs. 1 Satz 3, 67 Abs. 3FGG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) berechnen.2. Dies gilt sowohl für eine Unterbringungsmaßnahme im Rahmen eines Betreuungsverfahrens als auch eine solche nach dem PsyschKG.3. § 112BRAGO hat damit nur noch für andere Verfahren bei Freiheitsentziehung Bedeutung sowie für den Anwalt, der aufgrund eines Mandats im Unterbringungsverfahren mitwirkt.