LG Duisburg - Beschluß vom 26.05.1999
22 T 82/99
Normen:
BRAGO § 1 Abs. 3, § 112 ; FGG § 70 Abs. 1, § 70b Abs. 1, § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; BtÄndG Art. 3 § 3;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 602

LG Duisburg - Beschluß vom 26.05.1999 (22 T 82/99) - DRsp Nr. 2000/1464

LG Duisburg, Beschluß vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 22 T 82/99

DRsp Nr. 2000/1464

1. Ab dem 1.1.1999 kann der im Unterbringungsverfahren gerichtlich bestellte anwaltliche Verfahrenspfleger seine Vergütung nicht mehr nach § 112 BRAGO, sondern nur noch nach §§ 70b Abs. 1 Satz 3, 67 Abs. 3 FGG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) berechnen. 2. Dies gilt sowohl für eine Unterbringungsmaßnahme im Rahmen eines Betreuungsverfahrens als auch eine solche nach dem PsyschKG. 3. § 112 BRAGO hat damit nur noch für andere Verfahren bei Freiheitsentziehung Bedeutung sowie für den Anwalt, der aufgrund eines Mandats im Unterbringungsverfahren mitwirkt.

Normenkette:

BRAGO § 1 Abs. 3, § 112 ; FGG § 70 Abs. 1, § 70b Abs. 1, § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; BtÄndG Art. 3 § 3;
Fundstellen
JurBüro 1999, 602