LG Essen - Beschluß vom 12.03.1993
7 T 148/93
Normen:
BGB § 1631b, § 1906 Abs. 4 ; FGG § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1347

LG Essen - Beschluß vom 12.03.1993 (7 T 148/93) - DRsp Nr. 1994/14500

LG Essen, Beschluß vom 12.03.1993 - Aktenzeichen 7 T 148/93

DRsp Nr. 1994/14500

Die - nicht ständige - Fixierung eines Kindes mit einem Segofix - Gurt ist eine unterbringungsähnliche Maßnahme und bedarf, da § 1631b BGB unterbringungsähnliche Maßnahmen nicht regelt, keiner Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Anders als § 1906 Abs. 4 BGB enthält § 1631b BGB keine Regelung über unterbringungsähnliche Maßnahmen. Da § 70 Abs. 1 Nr. 2 FGG ausdrücklich nur die Genehmigung einer Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB, also unterbringungsähnliche Maßnahmen bzgl. Volljähriger nennt, sind die unterbringungsähnlichen Maßnahmen der Sorgeberechtigten bzgl. minderjähriger Kinder von der Genehmigungspflicht und dem Verfahren nach den §§ 70 ff FGG nicht umfaßt.