LG Frankenthal - Beschluß vom 04.06.1998 (1 T 78/98) - DRsp Nr. 1999/1436
LG Frankenthal, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 1 T 78/98
DRsp Nr. 1999/1436
Die dreimonatige Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2ZSEG für die Geltendmachung der pauschalen Aufwandsentschädigung des § 1836aBGB beginnt erst nach Beendigung der Tätigkeit des Betreuers.