LG Freiburg - Beschluß vom 25.02.2000 (4 T 349/99) - DRsp Nr. 2000/8529
LG Freiburg, Beschluß vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 4 T 349/99
DRsp Nr. 2000/8529
»1. Der Aufgabenkreis des Betreuers "Wohnungsangelegenheiten" beinhaltet den Teilaufgabenbereich des "Zutritts zur Wohnung" durch ihn.2. Der Aufgabenkreis "Zutritt zur Wohnung" bildet die Grundlage für eine gerichtliche Ermächtigung gemäß Art. 13 Abs. 2GG zum zwangsweisen Eindringen in die Wohnung des Betreuten zu Kontrollzwecken bzw. zum Zwecke der Entmüllung durch den Betreuer.«3. Der Betreuer hat kein eigenes Beschwerderecht gegen die gerichtliche Ablehnung einer von ihm angeregten Erweiterung seines Aufgabenkreises.