LG Freiburg - Beschluß vom 25.02.2000
4 T 349/99
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2, § 1901 Abs. 2 ; GG Art. 13 Abs. 2 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1316

LG Freiburg - Beschluß vom 25.02.2000 (4 T 349/99) - DRsp Nr. 2000/8529

LG Freiburg, Beschluß vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 4 T 349/99

DRsp Nr. 2000/8529

»1. Der Aufgabenkreis des Betreuers "Wohnungsangelegenheiten" beinhaltet den Teilaufgabenbereich des "Zutritts zur Wohnung" durch ihn. 2. Der Aufgabenkreis "Zutritt zur Wohnung" bildet die Grundlage für eine gerichtliche Ermächtigung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG zum zwangsweisen Eindringen in die Wohnung des Betreuten zu Kontrollzwecken bzw. zum Zwecke der Entmüllung durch den Betreuer.« 3. Der Betreuer hat kein eigenes Beschwerderecht gegen die gerichtliche Ablehnung einer von ihm angeregten Erweiterung seines Aufgabenkreises.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2, § 1901 Abs. 2 ; GG Art. 13 Abs. 2 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Hinweise: