LG Gera - Beschluß vom 23.02.2000
5 T 866/99
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1908e; FGG § 56g Abs. 5 ; BtÄndG Art. 4; BVormVG § 1 ; RPflG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 178
FamRZ 2000, 848
RPfleger 2000, 271

LG Gera - Beschluß vom 23.02.2000 (5 T 866/99) - DRsp Nr. 2000/5632

LG Gera, Beschluß vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 5 T 866/99

DRsp Nr. 2000/5632

»1. Der über den Vergütungsantrag des Betreuers entscheidende Rechtspfleger hat auch über die Zulassung der sofortigen Beschwerde nach § 56g Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 FGG zu entscheiden. Gegen die Nichtzulassung ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statthaft. 2. Bei der Festsetzung einer Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betroffenen kommt eine analoge Anwendung des BVormVG und des Art. 4 BtÄndG nicht in Betracht. Eine Kürzung der aus dem Vermögen des Betroffenen zu entrichtenden Vergütung eines in den neuen Ländern tätigen Betreuers unter Hinweis auf diese Vorschrift ist deshalb nicht gerechtfertigt. 3. Bei der nach §§ 1908e, 1836 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist eine Orientierung an § 1 BVormVG geboten, soweit bei der Betreuung nicht wegen des Vermögens des Betroffenen besondere Schwierigkeiten auftreten.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1908e;