LG Gießen - Urteil vom 06.04.1994
1 S 519/93
Normen:
BGB § 242, §§ 730 ff, § 812 Abs. 1 S. 2, § 818 Abs. 2, § 1298 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(160)58a
FamRZ 1994, 1522
NJW-RR 1994, 1410

LG Gießen - Urteil vom 06.04.1994 (1 S 519/93) - DRsp Nr. 1995/2115

LG Gießen, Urteil vom 06.04.1994 - Aktenzeichen 1 S 519/93

DRsp Nr. 1995/2115

Hat ein Vater auf dem Grundstück des Verlobten seiner Tochter Arbeitsleistungen erbracht, so steht ihm nach Auflösung des Verlöbnisses ein Aufwendungsersatzanspruch beziehungsweise Schadensersatzanspruch allenfalls dann zu, wenn die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen bei ihm zu einem konkreten Verdienstverlust geführt haben (vgl. AG Augsburg, FamRZ 1987, 1141). Ein Bereicherungsanspruch auf Wertersatz (§§ 812 Abs. 1 S. 2, 818 Abs. 2 BGB) würde nur dann bestehen, wenn der von dem Vater mit seiner Arbeitsleistung verfolgte und durch die Auflösung des Verlöbnisses fehlgeschlagene Zweck, seiner Tochter und deren Verlobten eine Ehewohnung zu schaffen, Gegenstand einer Abrede zwischen dem Vater und dem Verlobten der Tochter gewesen wäre. Zwar können die für Leistungen während der Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Leistungen unter Verlobten grundsätzlich entsprechend anwendbar sein (vgl. BGH, FamRZ 1992, 160 = NJW 1992, 427), jedoch setzt dies voraus, daß den von dem Vater erbrachten Arbeitsleistungen, die auch der Tochter zuzurechnen sind, auf dem Verlöbnis als einem "personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis" beruhten, zu dessen Geschäftsgrundlage das Zustandekommen der künftigen Ehe gehörte.

Normenkette:

BGB § 242, §§ 730 ff, § 812 Abs. 1 S. 2, § 818 Abs. 2, § 1298 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen
DRsp I(160)58a