Die drei Kläger (Kl.) verlangen von der Beklagten (Bekl.) Zustimmung zur Umbettung ihres am 19. 1. 1993 verstorbenen Vaters. Dieser hatte zuletzt mit der Bekl. zusammengelebt. Nach seinem Tode ließ die Bekl. die sterblichen Überreste einäschern und auf dem Friedhof in B. beisetzen. Die Kl. sind die bei der zuletzt getrennt lebenden Ehefrau wohnenden minderjährigen Kinder des Verstorbenen. Sie wollen die Urne auf dem Friedhof in L. beisetzen. Beide Parteien berufen sich auf einen Abschiedsbrief des Verstorbenen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Zum Recht der Totenfürsorge ausführlich auch LG Bonn, FamRZ 1993, 1121 = NJW-RR 1994, 522; OLG Zweibrücken, FamRZ 1993, 1493 = NJW-RR 1993, 182.
Anmerkung: Zum Recht der Totenfürsorge ausführlich LG Bonn, FamRZ 1993, 1121 = NJW-RR 1994, 522; OLG Zweibrücken, FamRZ 1993, 1493 = NJW-RR 1993, 182
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|