LG Göttingen - Beschluß vom 10.02.2000 (5 T 20/00) - DRsp Nr. 2001/10005
LG Göttingen, Beschluß vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 5 T 20/00
DRsp Nr. 2001/10005
Die Bemessung der Vergütung bei der Betreuung vermögender Betreuter richtet sich nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte. Sie bestimmt sich in diesen Fällen nach den Honoraren, die allgemein in der Berufsgruppe gezahlt werden, welcher der Betreuer angehört. Eine Anwendung der Sätze des § 1 Abs. 1BVormVG kommt nicht in Betracht.