LG Göttingen - Beschluß vom 10.02.2000
5 T 20/00
Normen:
BGB § 1836, § 1836a, § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 2000, 229

LG Göttingen - Beschluß vom 10.02.2000 (5 T 20/00) - DRsp Nr. 2001/10005

LG Göttingen, Beschluß vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 5 T 20/00

DRsp Nr. 2001/10005

Die Bemessung der Vergütung bei der Betreuung vermögender Betreuter richtet sich nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte. Sie bestimmt sich in diesen Fällen nach den Honoraren, die allgemein in der Berufsgruppe gezahlt werden, welcher der Betreuer angehört. Eine Anwendung der Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1836, § 1836a, § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Hinweise:

ebenso BGH, 31.8.2000, Az. XII ZB 217/99, NJW 2000, 3709

Fundstellen
NiedersRpfl 2000, 229