LG Göttingen - Beschluß vom 16.08.1995
5 T 112/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1995, 350

LG Göttingen - Beschluß vom 16.08.1995 (5 T 112/95) - DRsp Nr. 1996/3447

LG Göttingen, Beschluß vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 5 T 112/95

DRsp Nr. 1996/3447

Zwar bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 ZSEG, daß die letzte bereits begonnene Stunde bei der Berechnung der Entschädigung für den Verdienstausfall eines Zeugen voll gerechnet wird. Die Bestimmung kann über § 1836 Abs. 2 BGB aber nicht auf die Betreuervergütung übertragen werden, auch nicht auf die letzte Stunde des gesamten Abrechnungszeitraumes des Betreuers. Von dem Betreuer ist in der Abrechnung der tatsächliche Arbeitsaufwand, ggf. nach Minuten anzugeben. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 1836 BGB.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. LG Lüneburg, Beschluß vom 24.9.92, Az. 10 T 37/92, FamRZ 1993, 1232.

Fundstellen
NiedersRpfl 1995, 350