LG Halle - Beschluß vom 11.03.1994
2 T 131/94
Normen:
EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1, Abs. 2 ; FGB § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 43

LG Halle - Beschluß vom 11.03.1994 (2 T 131/94) - DRsp Nr. 1995/2657

LG Halle, Beschluß vom 11.03.1994 - Aktenzeichen 2 T 131/94

DRsp Nr. 1995/2657

1. Haben Eheleute in den neuen Ländern vor dem Beitritt am 3.10.1990 Grundeigentum als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten nach § 13 Abs. 1 S. 1 FGB erworben und erfolgt die Eintragung erst nach dem Beitritt, so kann eine eheliche Vermögensgemeinschaft nach altem DDR-Recht nicht mehr entstehen, da diese nach Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgelöst wurde. 2. Die bis dahin entstandenen ehelichen Vermögensgemeinschaften haben sich damit in Miteigentum grundsätzlich zur Hälfte verwandelt. 3. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Ehegatten nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB die Erklärung abgegeben hätten, daß für sie der bisherige Güterstand fortgelten soll.

Normenkette:

EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1, Abs. 2 ; FGB § 13 Abs. 1;
Fundstellen
FamRZ 1995, 43