LG Halle - Beschluß vom 29.08.1994
2 T 340/93
Normen:
DDR: FGB § 39; EGBGB Art. 234 § 4, § 4a; ZVG § 180 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 675

LG Halle - Beschluß vom 29.08.1994 (2 T 340/93) - DRsp Nr. 1995/7585

LG Halle, Beschluß vom 29.08.1994 - Aktenzeichen 2 T 340/93

DRsp Nr. 1995/7585

1. Haben mittlerweile geschiedene Eheleute aus dem Beitrittsgebiet noch unter dem Geltungsbereich des DDR-Rechts ein Grundstück erworben und sind sie im Grundbuch immer noch als Eigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen, so ist die Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens zur Zeit nicht möglich. 2. Falls die Parteien das Optionsrecht nach Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB ausgeübt und die eheliche Vermögensgemeinschaft damit fortgesetzt haben, ist das Auseinandersetzungsverfahren nach Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 39 FGB in analoger Anwendung vorgreiflich. 3. Haben die Parteien das Optionsrecht nicht wahrgenommen und auch sonst nichts anderes vereinbart mit der Folge, daß sie nunmehr als Miteigentümer je zur Hälfte anzusehen sind, so muß vor Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens das Grundbuch berichtigt werden.