LG Hamburg - Beschluß vom 10.04.1992 (301 T 115/92) - DRsp Nr. 1995/2590
LG Hamburg, Beschluß vom 10.04.1992 - Aktenzeichen 301 T 115/92
DRsp Nr. 1995/2590
1. Die vorläufige Unterbringung durch einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts nach den §§ 1908i Abs. 1, 1846BGB vor Betreuerbestellung setzt gemäß § 70h Abs. 3 S. 3 FGG Gefahr im Verzug sowie dringende Gründe für die Annahme voraus, daß künftig ein Betreuer bestellt wird, der die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme mit Aussicht auf Erfolg beantragen wird.2. Erfolgt die Betreuerbestellung nach der einstweiligen Anordnung jedoch nur zögerlich (hier nach acht Tagen ), besteht kein Raum für eine solche Eilmaßnahme. Ein Indiz für die fehlende Eiligkeit ist auch die unterbliebene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses, § 70h Abs. 1 S. 2, 70g Abs. 3 S. 2 FGG.
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