LG Hamburg - Beschluß vom 13.12.1993
301 T 399/93
Normen:
BGB § 1896 ; BtBG § 8 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 118

LG Hamburg - Beschluß vom 13.12.1993 (301 T 399/93) - DRsp Nr. 1997/690

LG Hamburg, Beschluß vom 13.12.1993 - Aktenzeichen 301 T 399/93

DRsp Nr. 1997/690

1. Die nach dem Betreuungsbehördengesetz zuständige Behörde hat den Ermessensspielraum des Vormundschaftsgerichts zu respektieren und darf den Gesetzesbefehl des § 8 BtBG nicht dadurch unterlaufen, daß sie ihrerseits die in einem vormundschaftsgerichtlichen Nachsuchen ausgedrückte Aufklärungspflicht nachprüft und dadurch Relevanzschwellen für ihre Unterstützungspflicht konstruiert. 2. Allerdings sind gerichtliche Nachsuchen, die greifbar sachfremd außerhalb der Aufgabenstellung des Vormundschaftsgerichts liegen, nicht zu befolgen. 3. Die Gestaltung der Durchführung des gerichtlichen Nachsuchens bestimmt die ersuchte Behörde eigenverantwortlich ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein ihm Rahmen ihrer behördlichen Befugnisse und Beschränkungen.

Normenkette:

BGB § 1896 ; BtBG § 8 ; FGG § 12 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 118