LG Hannover - Beschluß vom 02.06.1992
10 T 36/92
Normen:
BGB § 1915, § 1835, § 1836 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 ; FGG § 70b; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 598
Rpfleger 1993, 65

LG Hannover - Beschluß vom 02.06.1992 (10 T 36/92) - DRsp Nr. 1995/6776

LG Hannover, Beschluß vom 02.06.1992 - Aktenzeichen 10 T 36/92

DRsp Nr. 1995/6776

1. Wird im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren ein Rechtsanwalt gemäß § 70b FGG zum Verfahrenspfleger bestellt, so richtet sich dessen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nicht als Gebührenanspruch nach § 112 BRAGO, sondern allenfalls als Aufwendungsersatz nach §§ 1915, 1835, 1836 BGB. 2. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ein Rechtsbeistand trotz des schweren Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre im Hinblick auf die unkomplizierte, auch von einem juristischen Laien überschaubare Rechtslage nicht erforderlich ist.