LG Hannover - Beschluß vom 02.06.1992 (10 T 36/92) - DRsp Nr. 1995/6776
LG Hannover, Beschluß vom 02.06.1992 - Aktenzeichen 10 T 36/92
DRsp Nr. 1995/6776
1. Wird im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren ein Rechtsanwalt gemäß § 70bFGG zum Verfahrenspfleger bestellt, so richtet sich dessen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nicht als Gebührenanspruch nach § 112BRAGO, sondern allenfalls als Aufwendungsersatz nach §§ 1915, 1835, 1836BGB.2. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ein Rechtsbeistand trotz des schweren Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre im Hinblick auf die unkomplizierte, auch von einem juristischen Laien überschaubare Rechtslage nicht erforderlich ist.
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