LG Hannover - Beschluß vom 24.03.1992
10 T 13/92
Normen:
FGG § 14 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 216

LG Hannover - Beschluß vom 24.03.1992 (10 T 13/92) - DRsp Nr. 1995/2620

LG Hannover, Beschluß vom 24.03.1992 - Aktenzeichen 10 T 13/92

DRsp Nr. 1995/2620

1. Mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes kann die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in öffentlich-rechtlichen Unterbringungssachen nur noch im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nach § 14 FGG, § 114 ZPO und nicht mehr nach Landesrecht erfolgen. 2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist auch noch nach Abschluß des Verfahrens möglich, wenn der Antrag rechtzeitig und vollständig eingereicht worden ist. 3. Grundsätzlich ist aber die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auf Grund von Prozeßkostenhilfe nicht geboten, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgt ist.

Normenkette:

FGG § 14 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 216