LG Heilbronn - Beschluß vom 01.03.1993 (1b T 17/93) - DRsp Nr. 1996/3452
LG Heilbronn, Beschluß vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 1b T 17/93
DRsp Nr. 1996/3452
1. Eine Vergütung des Verfahrenspflegers nach § 112BRAGO ist ausgeschlossen, weil § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf Pfleger erstreckt. Die Vergütung des Pflegers wird deshalb, was sich auch schon aus § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ergibt, materiell-rechtlich von den Vorschriften des BGB erfaßt.2. Auch bei einem vermögenden Betroffenen kann es angebracht sein, die durch die Unterbringung entstandenen Verfahrenspflegerkosten der Staatskasse aufzuerlegen.