LG Hildesheim - Beschluß vom 08.03.1994 (5 T 75/94) - DRsp Nr. 1995/2131
LG Hildesheim, Beschluß vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 5 T 75/94
DRsp Nr. 1995/2131
Die Vergütung eines im Unterbringungsverfahren als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes bestimmt sich ausschließlich nach § 1836BGB, nicht etwa nach § 112BRAGO. Es ist mit der herrschenden Meinung zutreffend, daß die BRAGO nicht direkt angewendet werden kann. Der Rechtsmeinung, daß die Vergütung von Verfahrenspflegern über § 1835BGB in analoger Anwendung des § 112BRAGO zu erfolgen hat, wird aber nicht gefolgt (gegen BayObLG, Beschluß vom 24.6.1993, Az.; 3Z BR 118/93, Rpfleger 1993,483 = FamRZ 1994,525 = JurBüro 1993,726). Insoweit gilt, wie bei der direkten Anwendung des § 112BRAGO, die Sperre des § 1 Abs. 2 S. 1 BRAGO.