LG Hildesheim - Beschluß vom 19.01.1993 (5 T 592/92) - DRsp Nr. 1994/14777
LG Hildesheim, Beschluß vom 19.01.1993 - Aktenzeichen 5 T 592/92
DRsp Nr. 1994/14777
Ein Rechtsanwalt, der gemäß § 70bFGG in Unterbringungssachen als Verfahrenspfleger bestellt ist, hat keinen Anspruch auf Vergütung nach § 112BRAGO. Sein Anspruch bemißt sich in der Regel nach §§ 1835 Abs. 2, 1836 Abs. 2 S. 3 BGB auf den dreifachen Zeugensatz je Stunde. Dabei ist zugunsten des Verfahrenspflegers die Frage der Mittellosigkeit des Unterzubringenden großzügig zu prüfen.