LG Itzehoe - Beschluß vom 06.01.1993
4 T 230/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, Abs.; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 Abs. 4 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 413

LG Itzehoe - Beschluß vom 06.01.1993 (4 T 230/92) - DRsp Nr. 1995/2554

LG Itzehoe, Beschluß vom 06.01.1993 - Aktenzeichen 4 T 230/92

DRsp Nr. 1995/2554

1. Der im Unterbringungsverfahren nach §§ 67, 70b FGG zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt ist nicht unmittelbar nach § 112 Abs. 4 BRAGO zu vergüten. Auch dieser Verfahrenspfleger ist nämlich Pfleger im Sinne des § 1 Abs. 2 BRAGO. 2. Diesem Rechtsanwalt steht jedoch bei Mittellosigkeit des Betroffenen nach §§ 1835 Abs. 1, 3 und 4, 1915 BGB ein Auslagenersatz aus der Landeskasse zu, und zwar in Höhe der durch § 112 BRAGO bestimmten Größenordnung , wenn er nur deshalb zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, weil er Rechtsanwalt ist, § 1835 Abs. 3 BGB. 3. In der sehr einschneidenden Frage der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ist regelmäßig ein Rechtsanwalt wegen seiner besonderen juristischen Kenntnisse als Verfahrenspfleger zu bestellen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, Abs.; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 Abs. 4 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen