LG Kiel - Beschluß vom 09.02.1993
3 T 53/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 3, § 1836 Abs. 2 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 Abs. 4 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 414

LG Kiel - Beschluß vom 09.02.1993 (3 T 53/92) - DRsp Nr. 1995/2553

LG Kiel, Beschluß vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 3 T 53/92

DRsp Nr. 1995/2553

1. Der nach § 67 FGG zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt ist nicht unmittelbar nach den Bestimmungen der BRAGO zu entschädigen § 1 Abs. 2 BRAGO. 2. Eine regelmäßige analoge Anwendung der Gebührentabelle der BRAGO verbietet sich aber auch ebenfalls. Dies gilt auch für den Fall des Freiheitsentziehungsverfahrens, § 70b FGG, da es sich hier nicht stets um eine anwaltstypische Tätigkeit handelt. 3. Nur in Ausnahmefällen, in denen es gerade auf die anwaltlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt und keine andere Person zur Verfügung steht, kann ein berufstypischer Aufwand nach § 1835 Abs. 3 BGB angenommen werden. Dabei ist die Einlegung eines Rechtsmittels gegen amtsgerichtliche Beschlüsse für sich keine anwaltstypische Tätigkeit.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, 3, § 1836 Abs. 2 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 Abs. 4 ; FGG § 67, § 70b;
Fundstellen
JurBüro 1993, 414