LG Kiel - Beschluß vom 21.04.1993
3 T 130/93
Normen:
BGB § 1835, § 1836, § 1908i Abs. 1, § 1915 Abs. 1 ; BSHG § 88 ; FGG § 12, § 70b; KostO § 128b; ZPO § 114, § 850c; ZSEG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 415

LG Kiel - Beschluß vom 21.04.1993 (3 T 130/93) - DRsp Nr. 1995/2141

LG Kiel, Beschluß vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 3 T 130/93

DRsp Nr. 1995/2141

1. Ob der Verfahrenspfleger, der einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren bestellt worden ist, zu entschädigen ist, folgt ausschließlich aus den §§ 1835 ff BGB, nicht aus der KostO. § 128b KostO kann deshalb in diesem Verfahren keine Anwendung auf den Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers haben. 2. Voraussetzung für die vom Verfahrenspfleger beantragte Festsetzung gegen die Landeskasse ist, daß der Betroffene mittellos ist, § 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB. Da die Festsetzung der Vergütung durch den Urkundsbeamten ebenso wie die Festsetzung durch das Gericht nach § 16 Abs. 1 ZSEG kein Verfahren des FFG darstellt, sondern im Verwaltungsweg erfolgt, ist eine Amtsermittlungspflicht für die Voraussetzungen der Mittellosigkeit nicht gegeben. Der Verfahrenspfleger hat diese Voraussetzungen vorzutragen, gegebenenfalls hat ihn das Gericht dabei zu unterstützen durch Einholung von Auskünften, insbesondere, soweit sie dem Verfahrenspfleger verschlossen sind. Dabei sind an den Nachweis des Tatbestandsmerkmales der Mittellosigkeit keine übertriebenen Anforderungen zu stellen.