LG Kiel - Urteil vom 09.03.1994
5 S 125/93
Normen:
BErzGG § 9 ; BGB § 1603 Abs. 2, § 1609, § 1615a, § 1615f, § 1615g, § 1615h; RegUnterhVO § 4; ZPO § 642d;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 984

LG Kiel - Urteil vom 09.03.1994 (5 S 125/93) - DRsp Nr. 1994/14854

LG Kiel, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 5 S 125/93

DRsp Nr. 1994/14854

Einkünfte, die aus Überstunden resultieren, die üblicherweise in dem ausgeübten Beruf anfallen, zählen zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Lediglich dann, wenn insoweit ein überobligationsmäßiger Arbeitseinsatz vorliegt, sind diese Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Leistet der Unterhaltsschuldner über längere Zeit Überstunden, die 50% eines achtstündigen Arbeitstages überschreiten, so stellen die Einkünfte aus diesen Überstunden Einkünfte aus überobligationsmäßigem Arbeitseinsatz dar und sind daher unterhaltsrechtlich irrelevant. Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit sind ohne Einzelnachweise regelmäßig mit 0,45 DM pro gefahrenem Kilometer anzuerkennen. Lebt der Unterhaltpflichtige mit seiner Ehefrau zusammen, so schuldet er ihr zwar keine Unterhaltsrente in Geld (etwa aus § 1361 Abs. 4 S. 1 BGB, sondern Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB, wobei dieser überwiegend als Naturalunterhalt, etwa durch Gewährung von Wohnung, Verpflegung, Bekleidung usw. erbracht wird (vgl. BGH, FamRZ 1986, 668; OLG Schleswig, FamRZ 1989, 997, 1000). Dieser Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt ist gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger unverheirateter Kinder, gleichgültig ob sie ehelich oder nichtehelich sind, gleichrangig (§ 1609 BGB).