LG Kiel - Urteil vom 21.06.1995
5 T 64/84
Normen:
BGB § 1605, § 1606, § 1615a; EGBGB Art. 18 ; GG Art. 2, Art. 1 ; ZPO § 3, § 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 47

LG Kiel - Urteil vom 21.06.1995 (5 T 64/84) - DRsp Nr. 1996/3454

LG Kiel, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 5 T 64/84

DRsp Nr. 1996/3454

Zwar bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu Erteilung einer Auskunft nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruches erfordert sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruches, jedoch ist ausnahmsweise der Wert des Beschwerdegegenstandes aufgrund ganz besonderer Umstände, die im konkreten Fall materiell-rechtlich einer Auskunftspflicht entgegenstehen, nach dem Streitwert einer auf Auskunft gerichteten Berufung des Unterhaltsberechtigten festzusetzen, wenn diese Umstände das Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsschuldners als schwerwiegend erscheinen lassen. Ist gem. Art .18 Abs. 1 S.1 EGBGB für die Entscheidung über die Unterhaltspflicht selbst das Sachrecht des jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten maßgebend, so bestimmt dieses Sachrecht auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch als einer Vorstufe der Unterhaltsgewährung.