LG Kleve - Beschluß vom 22.04.1999 (4 T 59/99) - DRsp Nr. 2000/1471
LG Kleve, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 4 T 59/99
DRsp Nr. 2000/1471
1. Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten sind realisierbare Unterhaltsansprüche des Betreuten zu seinem Aktivvermögen zu rechnen.2. Der Betreuer ist verpflichtet, Auskünfte zu eventuellen Unterhaltsansprüchen des Betreuten dem Gericht zu erteilen.