LG Koblenz - Beschluß vom 12.01.1998
2 T 116/97
Normen:
KostO § 2, § 14, § 131 Abs. 1, 4; ZSEG § 16 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1456

LG Koblenz - Beschluß vom 12.01.1998 (2 T 116/97) - DRsp Nr. 1999/1444

LG Koblenz, Beschluß vom 12.01.1998 - Aktenzeichen 2 T 116/97

DRsp Nr. 1999/1444

1. Ist eine - im Beschwerdegegenstand teilbare - Beschwerde nur zum Teil begründet, so bleiben Auslagen unerhoben, soweit sie nicht gerade durch die Erstreckung der Beschwerde auf den für unbegründet befundenen Teil entstanden sind. 2. Eine Betreuervergütung hat einen teilbaren Beschwerdegegenstand, wenn die dem Betreuer zustehende Vergütung zum Teil gegen die Erben und zum Teil gegen die Staatskasse festgesetzt werden kann.

Normenkette:

KostO § 2, § 14, § 131 Abs. 1, 4; ZSEG § 16 Abs. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1456