LG Koblenz - Beschluß vom 12.01.1998 (2 T 116/97) - DRsp Nr. 1999/1444
LG Koblenz, Beschluß vom 12.01.1998 - Aktenzeichen 2 T 116/97
DRsp Nr. 1999/1444
1. Ist eine - im Beschwerdegegenstand teilbare - Beschwerde nur zum Teil begründet, so bleiben Auslagen unerhoben, soweit sie nicht gerade durch die Erstreckung der Beschwerde auf den für unbegründet befundenen Teil entstanden sind.2. Eine Betreuervergütung hat einen teilbaren Beschwerdegegenstand, wenn die dem Betreuer zustehende Vergütung zum Teil gegen die Erben und zum Teil gegen die Staatskasse festgesetzt werden kann.