LG Koblenz - Beschluß vom 23.06.2000
2 T 306/00
Normen:
BGB § 1836a, § 1908e Abs. 1, 2, § 1908f; BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 69, § 69b, § 69c;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 303

LG Koblenz - Beschluß vom 23.06.2000 (2 T 306/00) - DRsp Nr. 2001/10010

LG Koblenz, Beschluß vom 23.06.2000 - Aktenzeichen 2 T 306/00

DRsp Nr. 2001/10010

1. Wird in der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts der Betreuer als Vereinsbetreuer bestellt, hat dieser Ausspruch unabhängig davon, ob materiell-rechtlich die Definition des Begriffes "Mitarbeiter" im Sinn von § 1908f BGB im Einzelfall zutrifft, konstitutive Bedeutung, zum Beispiel im Hinblick auf § 1908b Abs. 4 Satz 1 BGB und § 1908e BGB und im Verfahrensrecht gemäß §§ 69b, 69c FGG, aber auch im Hinblick auf die Vergütungsfrage. 2. Eine mit der Meisterprüfung abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker mit einer Ausbildung im Bereich Rechts- und Sozialwesen sowie Rechnungswesen und Wirtschaftslehre kann besondere für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermitteln, die sich im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG vergütungserhöhend auswirken.

Normenkette:

BGB § 1836a, § 1908e Abs. 1, 2, § 1908f; BVormVG § 1 Abs. 1 ; FGG § 69, § 69b, § 69c;
Fundstellen