LG Koblenz - Beschluß vom 28.11.1995 (2 T 653/95) - DRsp Nr. 1996/23387
LG Koblenz, Beschluß vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 2 T 653/95
DRsp Nr. 1996/23387
1. Der einem vermögenden Betroffenen im vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren für eine freiheitsentziehende Maßnahme bestellte anwaltliche Verfahrenspfleger hat gegenüber dem Betroffenen einen Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der §§ 1835, 1836BGB.2. Gegen die Landeskasse scheidet ein Anspruch aus; auch aus § 128bKostO ergibt sich keine Haftung der Landeskasse für diese Kosten des Verfahrenspflegers.