LG Köln - Beschluß vom 16.02.1996
6 T 33/96
Normen:
BGB § 1768 Abs. 1, § 1757 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 506

LG Köln - Beschluß vom 16.02.1996 (6 T 33/96) - DRsp Nr. 1998/16847

LG Köln, Beschluß vom 16.02.1996 - Aktenzeichen 6 T 33/96

DRsp Nr. 1998/16847

1. Das Tatbestandsmerkmal "aus schwerwiegenden Gründen" des § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB ist schon dann erfüllt, wenn dem Wohl des anzunehmenden Kindes mit der geänderten Namensführung erheblich besser gedient ist. 2. Im Falle von volljährigen Adoptierten ist dies regelmäßig zu bejahen, wenn der Angenommene in nachvollziehbarer Weise ein Interesse daran darlegt, seine Beziehungen zu seinem bisherigen Lebensbereich, die mit seinem bisherigen Familiennamen verknüpft sind, aufrechtzuerhalten. 3. Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Eltern-Kind-Verhältnisses durch die Hinzufügung des bisherigen Namens ist bei der Annahme eines Volljährigen nicht begründet.

Normenkette:

BGB § 1768 Abs. 1, § 1757 Abs. 4 ;

Hinweise:

Ebenso LG Bonn, Az. 5 T 158/84, Beschluß vom 23.10.84, FamRZ 1985, 109

Fundstellen
FamRZ 1998, 506