LG Köln - Beschluß vom 20.02.1992 (1 T 32/92) - DRsp Nr. 1995/6773
LG Köln, Beschluß vom 20.02.1992 - Aktenzeichen 1 T 32/92
DRsp Nr. 1995/6773
1. Aus den erheblichen rechtlichen Auswirkungen, die mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes einhergehen, folgt, daß nicht jede potentielle Vermögensgefährdung für die Anordnung eines Vorbehaltes gemäß § 1903BGB ausreicht. Es muß sich vielmehr um eine erhebliche Gefahr handeln, deren Konkretisierung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Einwilligungsvorbehalt ist nämlich in seinen Auswirkungen mit der Entmündigung vergleichbar, weshalb er auch als "flexibel gestaltete Entmündigung" bezeichnet wird.2. Die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post umschreibt einen Aufgabenkreis, der einen zusätzlichen Eingriff in die Belange des Betreuten beinhaltet. Die Anordnung dieses Aufgabenkreises hat sich an Notwendigkeitserfordernissen zu orientieren, die - auf den Einzelfall bezogen - aufzuklären sind. Dabei ist maßgeblich auf das Wohl des Betreuten abzustellen.
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