LG Köln - Beschluss vom 22.07.1998
1 T 261/98
Normen:
BRAGO § 35 ; ZPO § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1361
NJW-RR 1998, 1692

LG Köln - Beschluss vom 22.07.1998 (1 T 261/98) - DRsp Nr. 2000/1474

LG Köln, Beschluss vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 1 T 261/98

DRsp Nr. 2000/1474

Seit Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 ist ausdrücklich in § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Ist die mündliche Verhandlung derart freigestellt, ist § 35 BRAGO nicht anwendbar. Denn § 35 BRAGO setzt für das Entstehen einer Verhandlungsgebühr voraus, dass für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und unter anderem im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Eine analoge Anwendung des § 35 BRAGO auf die Fälle des § 91a ZPO ist nicht möglich, da § 35 BRAGO eine restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift ist.

Normenkette:

BRAGO § 35 ; ZPO § 91a;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1361
NJW-RR 1998, 1692