LG Krefeld - Beschluß vom 01.02.1993 (33 XVII P 1408) - DRsp Nr. 1995/2564
LG Krefeld, Beschluß vom 01.02.1993 - Aktenzeichen 33 XVII P 1408
DRsp Nr. 1995/2564
1. Soweit die Bestellung eines Betreuers an sich Gegenstand der Beschwerde einer der in § 69g Abs. 1FGG genannten Personen ist, folgt deren Beschwerdeberechtigung unmittelbar aus dieser Vorschrift.2. Eine an Art. 6 Abs. 1GG orientierte Auslegung des § 1897 Abs. 5BGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1FGG hat zur Folge, daß zumindest dem Ehegatten, Eltern und Kindern des Betroffenen darüber hinaus bei der gesonderten Frage der Auswahl des Betreuers bei ihrer Nichtberücksichtigung als Betreuer ein eigenes Beschwerderecht einzuräumen ist.3. Dies folgt daraus, daß einmal in § 1897 Abs. 5BGB geregelt ist, daß bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindung zu Eltern, Kindern und Ehegatten sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen ist. Zum anderen gebietet der in Art. 6GG normierte Schutz von Ehe und Familie, dem in § 1897 Abs. 5BGB erfaßten Personenkreis bei einer so in das Familienleben einschneidenden Maßnahme wie der Bestellung und Auswahl eines Betreuers einen subjektiven Anspruch auf Berücksichtigung seiner Interessen, mithin ein Beschwerderecht gegen die betreffende gerichtliche Entscheidung, einzuräumen.