LG Lüneburg - Beschluß vom 05.05.1999
10 T 53/99
Normen:
FGG § 56g Abs. 4, 5 ; ZPO § 329 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1999, 491

LG Lüneburg - Beschluß vom 05.05.1999 (10 T 53/99) - DRsp Nr. 2000/1477

LG Lüneburg, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 10 T 53/99

DRsp Nr. 2000/1477

1. Es stellt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar, wenn dem Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse, von der die Betreuervergütung zu zahlen ist, vor Erlaß des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. 2. Als Beschluß, der einem Rechtsmittel unterliegt, ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluß zu begründen.

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 4, 5 ; ZPO § 329 ;
Fundstellen
Rpfleger 1999, 491